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   KG, 23.09.1983 - Kart 26/82   

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https://dejure.org/1983,14392
KG, 23.09.1983 - Kart 26/82 (https://dejure.org/1983,14392)
KG, Entscheidung vom 23.09.1983 - Kart 26/82 (https://dejure.org/1983,14392)
KG, Entscheidung vom 23. September 1983 - Kart 26/82 (https://dejure.org/1983,14392)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus KG, 23.09.1983 - Kart 26/82
    Die Verordnungen hielten sich im Rahmen dieser Ermächtigung, so wie er vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 12.11.1958 (BVerfGE 8, 274 ff.) festgestellt worden sei.

    Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 8, 274 [314 f.]) bestätigt, als es Preisberechnungsvorschriften, wie sie vor allem bei der Preisregelung für öffentliche Aufträge seit jeher üblich seien, vor dem Hintergrund seiner Auslegung des § 2 des Preisgesetzes für zulässig erachtet habe.

    Damit stehe, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 8, 274 [308]) ausgeführt habe, dem Verordnungsgeber für Maßnahmen, die sich auf Preise für einzelne Waren oder Leistungen beziehen, ein größerer Spielraum zur Verfügung.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 12.11.1978 (BVerfGE 8, 274 [307 ff.]) den Rahmen aufgezeigt, innerhalb dessen § 2 des Preisgesetzes zum Erlaß von Verordnungen ermächtigt; an diesem Ergebnis hält der Senat fest.

    Das Programm, das mit Hilfe des § 2 des Preisgesetzes verwirklicht werden soll, ist danach die Aufrechterhaltung des Preisstandes (BVerfGE 8, 274 [313]) .

    Es soll eine gesunde Relation der Preise untereinander gewahrt werden (BVerfGE 8, 274 [308]) .

    Der auf Sicherung einer vorgegebenen Preis- und Wirtschaftsordnung gerichtete Zweck der Ermächtigung schließt es aus, durch Preisregelungen gemäß § 2 des Preisgesetzes eine aktive, die Preis- und Wirtschaftsordnung umgestaltende Wirtschaftspolitik zu betreiben (BVerfGE 8, 274 [310 f.]) .

    Darunter versteht das Gesetz wirtschaftliche Verhältnisse, die es erlauben, der Preisbildung auf dem Markt nach Angebot und Nachfrage den Vorrang einzuräumen vor der Bindung der Preise durch staatliche Anordnungen (BVerfGE 8, 274 [312]) .

    Das gilt für Maßnahmen jeglicher Art, mit denen der Staat unmittelbar oder mittelbar wirtschaftslenkend eingreift, sofern diese Maßnahmen nicht unmittelbar auf die Aufrechterhaltung des Preisstandes gerichtet sind (BVerfGE 8, 274 [317 f.]) .

    Die Begrenzung des Ausmaßes der Ermächtigung des § 2 des Preisgesetzes ergibt sich aus der Begrenzung ihres Zwecks (BVerfGE 8, 274 [318]) .

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, daß zur Aufrechterhaltung des Preisstandes neben preisbegrenzenden Maßnahmen auch Maßnahmen zur Verhinderung eines Preisverfalls oder zur Vermeidung allzu großer Preisschwankungen in Betracht kommen (BVerfGE 8, 274 [308 ff.]) .

    So können Maßnahmen gegen einen Preisverfall etwa dann erlassen werden, wenn sie der Erhaltung der Rentabilität bestimmter Wirtschaftszweige im allgemein-wirtschaftlichen Interessen dienen (BVerfGE 8, 274 [309]) .

    Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Stellungnahme dazu, ob Bestimmungen über das öffentliche Auftragswesen zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnungen noch auf die Ermächtigung des § 2 des Preisgesetzes gestützt werden konnten, oder ob dies mit Rücksicht auf den inhaltlichen Charakter des Preisgesetzes als eines Übergangsgesetzes (vgl. BVerfGE 8, 274 [312 f.]) ausgeschlossen war.

    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung möglicherweise zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406] ; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]) sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 8, 274 [301] ; 9, 305 [333] ; 15, 1 [25] ; 20, 238 [256 f.]).

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus KG, 23.09.1983 - Kart 26/82
    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung möglicherweise zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406] ; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]) sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 8, 274 [301] ; 9, 305 [333] ; 15, 1 [25] ; 20, 238 [256 f.]).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56

    Kriegsfolgelasten I

    Auszug aus KG, 23.09.1983 - Kart 26/82
    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung möglicherweise zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406] ; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]) sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 8, 274 [301] ; 9, 305 [333] ; 15, 1 [25] ; 20, 238 [256 f.]).
  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

    Auszug aus KG, 23.09.1983 - Kart 26/82
    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung möglicherweise zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406] ; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]) sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 8, 274 [301] ; 9, 305 [333] ; 15, 1 [25] ; 20, 238 [256 f.]).
  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

    Auszug aus KG, 23.09.1983 - Kart 26/82
    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung möglicherweise zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406] ; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]) sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 8, 274 [301] ; 9, 305 [333] ; 15, 1 [25] ; 20, 238 [256 f.]).
  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvF 2/60

    Seewasserstraßen

    Auszug aus KG, 23.09.1983 - Kart 26/82
    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung möglicherweise zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406] ; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]) sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 8, 274 [301] ; 9, 305 [333] ; 15, 1 [25] ; 20, 238 [256 f.]).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvL 15/64

    VwGO-Ausführungsgesetz I

    Auszug aus KG, 23.09.1983 - Kart 26/82
    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung möglicherweise zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406] ; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]) sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 8, 274 [301] ; 9, 305 [333] ; 15, 1 [25] ; 20, 238 [256 f.]).
  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78

    Schulbücher

    Auszug aus KG, 23.09.1983 - Kart 26/82
    Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer ersten, am 23.01.1978 eingelegten Verfassungsbeschwerde (2 BvR 64/78) unmittelbar gegen die Verordnung PR Nr. 1/77 und in ihrem am 29.01.1979 eingereichten Ergänzungsantrag (2 BvR 460/79) unmittelbar gegen die die vorgenannte Verordnung verlängernde Verordnung PR Nr. 1/78. Beidemal rügen sie eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG.
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